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  Herzlich Willkommen beim Schützenverein Schlierbach 1924 e.V.
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S a t z u n g

 

 

 

d e s

 

 

 

Schützenverein Schlierbach 1924 e.V.

 

 

 

-- In der Fassung vom März 2015 --

 

 


§ 1   NAME, SITZ, ZWECK

 

      Der Verein Schützenverein Schlierbach 1924 e. V. mit Sitz in      

      Brachttal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

      Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der

      Abgabenordnung.

 

      Zweck des Vereins ist Förderung des Sports.

 

      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

a)   Ausbildung, Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher

                       Grundlage.

 

b)   Die regelmäßige Abhaltung von sportlichen Meisterschaften sowie

 die Teilnahme an den Veranstaltungen des Hessischen Schützenver-

 bandes bzw. Deutschen Schützenbundes.

 

c)   Die sportliche Vertretung und Betreuung aller Vereinsschützen so

 wie die Aufrechterhaltung der Vereinstradition.

 

d)   Die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses.

 

 

§ 2   WIRTSCHAFTLICHE ZWECKE        

 

      Die Körperschaft ist selbstlos tätig; Sie verfolgt nicht in

      erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 3   MITTEL DER KÖRPERSCHAFT

 

      Mittel der Körperschaft dürfen nur für die Satzungsmäßigen

      Zwecke verwendet werden.

 

      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der

      Körperschaft.

 

 

§ 4   BEGÜNSTIGUNG

 

      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

      Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

      Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5   AUFLÖSUNG

 

      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der

      steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

      Bärenherz Stiftung mit Sitz in Wiesbaden, Bahnhofstr. 13.

 

           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6   GESCHÄFTSJAHR

 

1.    Der Verein ist beim Amtsgericht Gelnhausen unter Az.: VR 3424 eingetragen.

 

2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3.    Für die Zeit vom 1. Januar bis zur jährlichen Hauptversammlung gem.

      § 17  dieser Sat­zung, kann der Vorstand pro Monat über 1/12 des vorjährigen ordentlichen Haushalts verfügen.

 

 

 

§ 7   VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT DATENSCHUTZ   

 

1.    Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen, sowie des Hes-    

              sischen Schützenverbandes e.V., beide z. Z. in Frankfurt/Main ansässig

      und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren

      Satzungen er anerkennt. Außerdem sind Turnier und Sportordnungen,

      Wettkampfbestimungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenver-

      bände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

 

2.1   Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse      

   der Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und

   verändert im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

2.2   Jedes Mitglied hat das Recht auf:

      - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

      - Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten

        wenn sie unrichtig sind.

      - Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder

        deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

      - Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die

        Speicherung unzulässig war.

 

2.3   Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu

      anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck

      zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen

      oder sonst zu nutzen.

      Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder

      des Vorstandes weiter.

 

      Der Vorstand ist jedoch berechtigt und verpflichtet, personenbezogene

      Daten an die übergeordneten Sportorganisationen weiterzugeben, soweit

      diese für die Verfolgung der Vereins- und Verbandszwecke und für die

      Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind.

 

2.4   Der Verein unterwirft sich bezüglich der Überprüfungsrechte dem

      Datenschutzbeauftragten des Landesverbandes, der die Einhaltung

      des Datenschutzes im Verein kontrolliert, soweit der Verein keinen

      eigenen Datenschutzbeauftragten, der mindestens das 30. Lebensjahr

      vollendet haben muss und Kenntnisse des Datenschutzes haben muss,

      bestellt. Der Verein kann sich hierfür auch eines Externen

      Datenschutzbeauftragten bedienen.

 

2.5   Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses

      Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er das Recht

      sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht

      denn Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellung

      schriftlich zu berichten.                                                      

      Der Bericht ist per Einschreiben/Rückschein zu erteilen.              

 

 

§ 8   MITGLIEDSCHAFT

 

1.    Der Verein führt als Mitglieder:

 

      a)    Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr

      b)    Mitglieder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres

      c)    Ehrenmitglieder

 

2.

a)    Mitglied können alle natürlichen Personen werden, deren Bestrebungen mit denen des Vereins übereinstimmen, sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.

      Die Bewerbung um Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichem Antragsformular an den Vorstand des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

 

b)    Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit einem Probejahr. Danach beginnt die Mitgliedschaft als ordentliches Vereinsmitglied, sofern der Gesamtvorstand dieser ordentlichen Mitgliedschaft zustimmt. Im Ablehnungsfalle müssen keine Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, genannt werden.

 

c)    Die Bewerbung um Mitgliedschaft zu Absatz 1. a) bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Erziehungsberechtigten.

 

d)    Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

§ 9   RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

1.    Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung keine anderen Bestimmungen enthält. Daraus ergibt sich das Recht, die gemeinsamen Interessen durch den Verein vertreten zu lassen, und die geschaffenen bzw. vorhandenen Einrichtungen unter den festgelegten Bestimmungen zu benutzen, sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.    Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

      a)    Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

 

b)    die Beschlüsse zu respektieren und die jeweils gültige Satzung sowie Geschäftsordnung einzuhalten,

     

c)    zur Aufrechterhaltung des Schießsportbetriebes erlassene Anordnungen zu beachten,

 

d)    fällige Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Zahlungen gemäß § 11 der Satzung fristgerecht und ohne besondere Aufforderung zu entrichten.

 

3.    Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

4.    Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.


 

5.    Die Mitglieder stimmen der Nutzung von Bildmaterial in Presse und

      auf der vereinseigenen Homepage zu.

      Einsprüche gegen die Nutzung des Bildmaterials sind dem Vorstand Schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

§ 10  ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch

      Ausschluss.

 

2.    Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist rechtswirksam, wenn diese schriftlich bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen ist.

 

3.    Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied,

 

a)    gesetzliche Vorschriften nicht beachtet hat, den Bestrebungen des Vereins, der Satzung, Beschlüssen oder Anordnungen zuwidergehandelt hat, dies zugelassen, oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat,

 

b)    innerhalb des Vereins trotz wiederholter Abmahnungen, böswillig oder mutwillig wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat,

 

c)    mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter Mahnungen länger als 3 Monate im Rückstand geblieben ist.

 

4.    Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand, unter Berücksichtigung des Absatzes 5. bis 7.

 

5.    Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.

      Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen.

 

6.    Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur nächstfolgenden Gesamtvorstandssitzung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand durch Einschreiben schriftlich eingelegt werden. In dieser Gesamtvorstandssitzung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Nach eingelegter Berufung bis zur Entscheidung durch den Gesamtvorstand ruht die Mitgliedschaft.

 

7.    Bei Verstößen gegen die Satzung und/oder Geschäftsordnung sowie Anordnungen ist der Vorstand berechtigt, gegen betroffene Mitglieder nach vorheriger Anhörung eine Nutzungssperre aller vorhandenen Einrichtungen bis zur Dauer von max. 6 Monaten zu verhängen.

 

8.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, ausgenommen Ansprüche des Vereins auf rückständige Geldforderungen oder sonstige Schadenersatzansprüche. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 11  JAHRESBEITRÄGE UND MITGLIEDERLEISTUNGEN

 

1.    Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern, ausgenommen Ehrenmitgliedern, Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Belastungen des Vereins können Umlagen erhoben werden.

 

2.    Bei Beginn des Probejahres ist der jeweilige Jahresbeitrag anteilig zu entrichten.

 

3.    Für satzungsgemäße Zwecke sind von den Mitgliedern Arbeitsleistungen zu erbringen. Werden die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsleistungen nicht erbracht, ist von den betreffenden Mitgliedern ein finanzieller Ausgleich zu zahlen.

 

4.    Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Umlagen und Ausgleichsbeträgen für Arbeitsleistungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

5.    Mitglieder, die sich in Zahlungsrückständen befinden, haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

 

6.    Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge, Umlagen und Arbeitsleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 12  ORGANE DES VEREINS

 

      Organe des Vereins sind:

 

      1.    Die Mitgliederversammlung

      2.    Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand)

      3.    Der Gesamtvorstand

      4.    Die Jugendversammlung

      5.    Der Vereinsausschuß (nur im Bedarfsfall)

 

 

§ 13  DER VORSTAND/GESAMTVORSTAND

 

1.    Der Vorstand gliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.

 

a)    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem       Vorsitzenden,     stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer, Schriftführer.

 

b)    Dem Gesamtvorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand an:

Sportwart, Pressewart, Schießwart bzw. Schießwarte, Jugendwart, Wirtschaftswart und ggf. stellvertretender Kassierer, stellvertretender Schriftführer.

 

2.    Der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein mit Einzelvertretungsvollmacht gerichtlich und außergerichtlich.

 

3.    Für den Abschluß von Rechtsgeschäften mit Wirkung gegen Dritte, die den Verein mit nicht mehr als EUR 3.000,00 belasten, ist sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter bevollmächtigt. Diesen Rechtsgeschäften muß ein Vorstandsbeschluß nach den Richtlinien dieser Satzung zugrunde liegen. Bei Gefahr im Verzug ist ein solcher Vorstandsbeschluß nachzuholen.

 


4.    Für den Abschluß von Rechtsgeschäften mit Wirkung gegen Dritte, die den Verein mit mehr als EUR 3.000,00 belasten und für Grundstücksverträge ist die mehrheitliche Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

5.    Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Es ist ihnen insbesondere nicht gestattet sich durch ihre Tätigkeit im Vorstand persönliche Vorteile zu verschaffen.

 

6.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er entscheidet und führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der satzungsgemäßen Beschlüsse.

 

7.    Der Vorstand ist verantwortlich für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung, Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung der Jahresberichte für die Mitgliederversammlung.

 

8.    Der Vorstand beschließt und/oder verändert mit absoluter Mehrheit die Geschäftsordnung des Vereins. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung und ist den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

 

 

§ 14. WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDES

 

1.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

2.    Zu Vorstandsmitgliedern (§ 13 Abs. 1  a. und b.) können nur Vereinsmitglieder, die nicht mehr in der Probezeit sind, und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

 

3.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

4.    Scheidet der Vorsitzende des Vorstandes vorzeitig aus oder der Vorstand tritt zurück, ist vom Stellvertreter - bei Ausscheiden des Stellvertreters vom Vorsitzenden - oder von einem anderen dafür beauftragten Vorstands- oder volljährigen Vereinsmitglied innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden bzw. Rücktritt eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt: „Neuwahl des Vorsitzenden bzw. des Vorstandes“ einzuberufen. Die Neuwahl erfolgt für den Rest der Amtsperiode.

 

5.    Scheidet ein sonstiges Vorstands- oder Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestellt der übrige Gesamtvorstand für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstands- bzw. Gesamtvorstandsmitglied.

      Der nächstfolgenden Mitgliederversammlung muß diese Vorstandsbestellung zur Bestätigung vorgelegt werden.

 

 

§ 15  SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDES/GESAMTVORSTANDES

 

1.    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll im Regelfall eingehalten werden.

 

 

2.    Der Vorstand/Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Antrag ist dann erneut zur Abstimmung vorzulegen.

      Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende binnen einer Woche eine erneute Sitzung einberufen. Ist die Sitzung beschlußunfähig oder kommt es zu keinem Mehrheitsbeschluß, hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese besondere Beschlußunfähigkeit des Vorstandes/Gesamtvorstandes zu dem Tagesordnungspunkt hinzuweisen.

 

3.    In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sollen alle Vor-

      standsmitglieder zur Beschlußfassung anwesend sein.

 

 

§ 16  ZAHLUNGEN AN VORSTANDSMITGLIEDER DES VEREINS

      

1.    Verstandsmitglieder des Vereins kann im Zusammenhang mit Ihrer Tätig-

      keit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz ent-

      standener Aufwendungen gezahlt werden.

 

2.    Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit- und Arbeitsaufwand eine ange-

      messene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der

      Vergütung beschließt der Gesamtvorstand.

 

3.    Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder-

 versammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für

 Vorstandsmitglieder beschließen.

 

 

§ 17  DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1.    Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

 

2.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.

 

3.    Kein Stimmrecht haben Mitglieder, die sich im Zahlungsrückstand befinden.

 

4.    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

 

 

§ 18  EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1.    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene postalische oder Email Adresse gerichtet ist.

 

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen.

 

3.    Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche Anträge zu der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge bekanntzugeben.

 

§ 19  AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

1.    Die Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Mitglieder des Vereinsausschusses.

 

2.    Die Wahl von zwei Revisoren auf die Dauer von drei Jahren. Die Revisoren haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse, die Buchführung und die sonstigen Geschäftsvorgänge des Vereins jeder Zeit jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen.

      Die Durchführung der Revision muß von zwei Revisoren erfolgen. Sie geben nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Prüfungsbericht ab. Die Wiederwahl für eine weitere folgende Wahlperiode ist nur für einen Revisor möglich. Scheiden Revisoren während der Wahlperiode aus, beruft der Vorstand für die laufende Wahlperiode Ersatzrevisoren.

 

3.    Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Revisoren.

 

4.    Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

 

5.    Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr.

 

6.    Die Wahl von Ehrenmitgliedern.

 

7.    Die Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr, sonstiger Gebühren, die Höhe einer evtl. Umlage, die Festsetzung von Arbeitsstunden und der Tätigkeitspauschale für Vorstandsmitglieder.

 

8.    Bestätigung von Vorstandsbestellungen gemäß § 14 Abs. 5. dieser Satzung.

 

9.    Bestätigung des Jugendwartes gemäß § 23 Abs. 4. dieser Satzung.

 

10.   Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen hier vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

 

11.   Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

 

§ 20  BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1.    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Versammlungsleiter, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

 

 

2.    Bei Vorstandswahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter oder einem Wahlausschuss, der seinerseits einen Wahlleiter ernennt, zu übertragen. In den Vorstand wird zuerst der Vorsitzende gewählt.

 

3.    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt oder wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.

 

4.    Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen.

 

5.    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

 

6.    Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetze oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Antrag ist erneut zur Abstimmung zu stellen. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt.

 

 

 

§ 21  BEURKUNDUNG VON VERSAMMLUNGSBESCHLÜSSEN, NIEDERSCHRIFTEN

 

1.    Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollverfasser) zu unterzeichnen.

 

2.    Zu jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) über den Versammlungsablauf mit allen Anträgen, Beschlüssen und Abstimmungsergebnissen anzufertigen, die vom Schriftführer (Protokollverfasser) und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und aktenmäßig aufzubewahren ist.

      Der nächstfolgenden Mitgliederversammlung wird die Niederschrift zur Kenntnis gebracht und nach der Genehmigung von einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied unterzeichnet. Durch Abstimmung beschlossene Änderungen oder Ergänzungen der Niederschrift sind in die Niederschrift der laufenden Mitgliederversammlung aufzunehmen.

 

 

§ 22  DER VEREINSAUSSCHUSS

 

1.    Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf zur Wahrnehmung und Erledigung besonderer Aufgaben einen Ausschuß berufen, dem automatisch die Vorstandsmitglieder und von der Mitgliederversammlung zu wählende Vereinsmitglieder angehören.

 

2.    Der Ausschuß berichtet der Mitgliederversammlung über seine geleistete Arbeit.

 

 

§ 23  JUGENDVERSAMMLUNG

 

1.    Die Jugendversammlung umfaßt die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zum 18. Lebensjahr. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung des Hessischen Schützenverbandes e.V. ist Bestandteil der o.g. Ordnung. Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

2.    Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.

 

3.    Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart schriftlich einberufen und geleitet sowie satzungsgemäß protokolliert.

 

4.    Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart, dieser muß das 18. Lebensjahr vollendet haben und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

5.    Der Jugendwart vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder innerhalb des Vereins sowie den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis, Gau und Land und gegenüber den Landesverbänden.

 

 

 

§ 24  SATZUNGSÄNDERUNG

 

1.    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung oder zu Beginn der Tagesordnung ist die beantragte Änderung bekanntzugeben.

 

2.    Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

 

§ 25  AUFLÖSUNG DES VEREINS  

 

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der schriftlichen Einberufung der Versammlung muß der Antrag auf Auflösung klar erkennbar sein.

 

2.    Solange jedoch mindestens sieben Mitglieder für das Weiterbestehen des Vereins votieren, können diese den Verein weiterführen.

 

3.    Bei Auflösung des Vereins sind zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren zu wählen. Falls die Versammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit­zende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Ein dritter Liquidator ist als gemeinsam vertretungsberechtigter Beisitzer zu wählen.

 

4.    Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt einem steuerbegünstigten gemeinnützigen Zweck zu, siehe § 5 dieser Satzung.

 

5.    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 26  SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

1.    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06. März 2015 beschlossen. Sie löst die Satzungen vom 09.Oktober 1981, 26. September 1997 und 02. März 2012 ab.

 

 

 

Der geschäftsführende Vorstand:

 

 

 

 

 

 

 

Vorsitzender                  stellvertretender Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

Kassierer                    Schriftführer

Mitglied im Deutschen Schützenbund , Hessischen Schützenverband und im Landessportbund Hessen unsere Förderer: und und und und und